Teilnahmebedingungen

Allgemeine Teilnahmebedingungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für Gemeinschaftsbeteiligungen bei Messen und Ausstellungen

1. Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern organisiert Gemeinschaftsbeteiligungen auf internationalen und nationalen Messen und Ausstellungen für kleinere und mittlere Unternehmen der bayerischen Agrar- und Ernährungswirtschaft, um diesen den Eintritt in den Markt zu erleichtern. Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen regeln die Teilnahme an Gemeinschaftsbeteiligungen des Freistaats Bayern. Im Falle abweichender Regelungen für eine Messebeteiligung sind diese gesondert gekennzeichnet.

2. Veranstalter

Veranstalter ist die Agentur für Lebensmittel – Produkte aus Bayern (alp Bayern) im Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus (StMELF), Ludwigstraße 2, 80539 München (Telefon 089/2182-2310, Fax 089/2182-2720; E-Mail: info@alp.bayern.de).

3. Durchführung, Geltung der Allgemeinen Teilnahmebedingungen

Für die technisch-organisatorische Durchführung beauftragt die alp Bayern Durchführungsgesellschaften. Die Durchführungsgesellschaften sind befugt, die Rechnungsstellung mit den Ausstellern abzuwickeln.

4. Anmeldeberechtigung

Anmeldeberechtigt sind Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft mit Produktionsstätte in Bayern. Maßgeblich ist der Eintrag in einem bayerischen Handelsregister oder Handwerksregister. Reine Vertriebs-Unternehmen sind nicht anmeldeberechtigt. Es dürfen nur Erzeugnisse der Land- und Ernährungswirtschaft, die in Bayern produziert oder veredelt werden, beworben werden. Eine Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung der Ausstellungsfläche an Dritte durch den Aussteller ist nicht gestattet.

5. Anmeldung

Die alp Bayern veröffentlicht auf ihrer Website www.alp.bayern.de das Messebeteiligungsangebot und informiert alle Unternehmen, die Interesse an einer Beteiligung bekundet haben, über die Teilnahmekonditionen und Anmeldefristen. Die Anmeldung zur verbindlichen Teilnahme erfolgt ausschließlich durch Online-Anmeldung. Mit der Anmeldung werden die Allgemeinen Teilnahmebedingungen anerkannt. Der Eingang der Anmeldung wird per E-Mail bestätigt. Die Bestätigung begründet noch keinen Anspruch auf Zulassung.

6. Zustandekommen einer Gemeinschaftsbeteiligung

Die alp Bayern organisiert eine bayerische Gemeinschaftsbeteiligung, wenn sich mindestens sieben bayerische Unternehmen für eine Teilnahme verbindlich angemeldet haben. In besonderen Fällen kann die Mindestteilnehmerzahl ggf. niedriger angesetzt werden. Sollte aufgrund zu geringer Anmeldungen eine Gemeinschaftsbeteiligung nicht zustande kommen, benachrichtigt die alp Bayern die angemeldeten Unternehmen.

Da sich der Freistaat Bayern an den Kosten für die Durchführung der Messen und Ausstellungen beteiligt, steht deren Durchführung unter dem Vorbehalt, dass ausreichend Haushaltsmittel bereitgestellt werden.

7. Zulassung und Standvergabe

Das Unternehmen wird zugelassen, wenn die Anmeldung fristgerecht erfolgt ist, das Unternehmen die unter Punkt 4. genannten Voraussetzungen erfüllt und sein Ausstellungsgut der Konzeption der bayerischen Gemeinschaftsbeteiligung entspricht. Die Messeteilnahme wird von der alp Bayern bzw. der Durchführungsgesellschaft bestätigt (Zulassung). Mit dem Zugang der Zulassung kommt der Vertrag zwischen dem Unternehmen und der alp Bayern bzw. der Durchführungsgesellschaft zustande. Weicht der Inhalt der Zulassung vom Inhalt der Anmeldung ab, so kommt der Vertrag nach Maßgabe der Zulassung zustande, wenn das Unternehmen dem nicht innerhalb einer Woche schriftlich widerspricht.

Für den Fall, dass die zur Verfügung stehende Fläche beschränkt ist, behält sich die alp Bayern bzw. die Durchführungsgesellschaft vor, in Abhängigkeit von der Zahl der Anmeldungen und deren Flächenbedarf die Zahl der Aussteller nach pflichtgemäßen Ermessen zu begrenzen und angemeldete Unternehmen von der Teilnahme auszuschließen und/oder die Standfläche je Aussteller zu reduzieren. Dabei wird die zeitliche Reihenfolge der Anmeldungen bei der Auswahl angemessen berücksichtigt.

Unabhängig davon können Unternehmen von der Teilnahme ausgeschlossen werden, wenn hierfür hinreichende Gründe vorliegen, insbesondere wenn dies der Veranstaltungszweck erfordert, wie z. B. die Branchenzusammensetzung der Unternehmen, oder wenn das Unternehmen mit der Bezahlung der Leistungen bei früheren Bayerischen Messebeteiligungen in Verzug geraten ist.

Sonderwünsche wie Eckstände oder Stände mit größerer Fläche als die angegebene Standardfläche werden nach Möglichkeit berücksichtigt, ein Anspruch auf Erfüllung besteht jedoch nicht. Bei regelmäßig stattfindenden Messebeteiligungen werden die Standplatzierungen der Beteiligten aus Gerechtigkeitsgründen durchgewechselt. Aus nachträglich notwendigen Änderungen der Standgröße oder -konzeption oder einer Verlegung des Standes oder der Ein- und Ausgänge können keine Ansprüche geltend gemacht werden, sofern:

  • dies bei nicht vollständiger Vermietung der Ausstellungsfläche zur Wahrung des Gesamtbildes erforderlich ist oder
  • sonstige unausweichliche, nicht vom Veranstalter zu beeinflussende Gründe, insbesondere rechtliche oder gesetzliche Regelungen, dies notwendig machen.

Sofern es die Gegebenheiten erfordern, müssen die Aussteller die Zuteilung von Eckständen oder Mehrflächen bis zu einem Mehrbetrag von € 500 € zzgl. MwSt. akzeptieren. Im Falle der Flächenreduzierung erfolgt eine entsprechende Anpassung der Beteiligungskosten.

8. Unteraussteller

Standflächen werden grundsätzlich nur als Ganzes und an einen Aussteller überlassen. Die Nutzung der Standflächen durch mehrere Unternehmen ist nur zulässig, wenn alle dort vertretenen Unternehmen bei der alp Bayern und beim Veranstalter gemeldet und von diesen zugelassen sind. Die Zulassung richtet sich ebenfalls nach den Allgemeinen Teilnahmebedingungen.

9. Beteiligungskosten und Zahlungsbedingungen

Die von der alp Bayern beauftragte Durchführungsgesellschaft stellt den Ausstellern vor Messebeginn die festgesetzten Beteiligungskosten in Rechnung. Nur nach erfolgter Bezahlung ist eine Messeteilnahme möglich. Die Beteiligungskosten enthalten die Standfläche, den Standbau sowie eine Stand-Grundausstattung. Kosten für Zusatzausstattung, weitere Anmelde-, Mitausstellergebühren und Katalogeinträge müssen von den Unternehmen selbst übernommen werden, sofern nicht in den Anmeldeunterlagen anders mitgeteilt. Die Standflächen der Aussteller enthalten keine Lagerflächen. Diese müssen bei Bedarf in die eigene Standfläche eingeplant werden.

10. Förderung durch den Freistaat Bayern

Förderfähig sind ausschließlich kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der Agrar- und Ernährungswirtschaft. KMU werden definiert als Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. € oder
  • eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. € haben.

Für die Berechnung der Schwellenwerte ist dabei eine eventuelle Verflechtung mit anderen Unternehmen (Partnerunternehmen bzw. verbundene Unternehmen) zu berücksichtigen. Erläuterungen finden sich in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472.

Förderfähig sind nur Unternehmen, die nicht als Unternehmen in Schwierigkeiten gelten. Ein Unternehmen ist dann in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung seiner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn das Unternehmen Gegenstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sind.

Für Kapital- und Personengesellschaften ist dies darüber hinaus unter anderem der Fall, wenn

  • bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die Hälfte des gekennzeichneten Stammkapitals verloren gegangen ist;
  • bei Gesellschaften, in denen mindestens einige Gesellschafter unbeschränkt für Schulden der Gesellschaft haften (z. B. GbR), mehr als die Hälfte der in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel verloren gegangen ist.

Erläuterungen und Ausnahmen finden sich in Art. 2  Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. Nr. 651/2014, auf die Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2472 verweist.

Förderfähig sind nur Unternehmen, die kein Unternehmen sind, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedsstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.

Bei Gemeinschaftsbeteiligungen können Standflächen von Unternehmen bis maximal 18 m² Fläche gefördert werden. Für darüber hinaus gehende Flächen sind die tatsächlich anfallenden anteiligen Kosten für Standflächenanmietung, Standbau und Standausstattung auf der Basis der von Unternehmen belegten Flächen zu zahlen. Auf davon abweichende oder ergänzende Sonderregelungen wird bei der Anmeldung zu einzelnen Veranstaltungen gesondert hingewiesen.

Unternehmen, die anmeldeberechtigt, aber nicht förderfähig sind, können zu Vollkosten an den Messebeteiligungen der alp Bayern teilnehmen. Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf eine Förderung der von Unternehmen belegten Flächen durch den Freistaat Bayern entsteht durch die Anmeldung nicht.

11. Widerruf, Rücktritt und Nichtteilnahme

Bis zum Ablauf der Anmeldefrist ist die Anmeldung durch den Aussteller jederzeit widerrufbar.

Ein Rücktritt des Ausstellers oder eine Reduzierung der Standfläche ist nach Zulassung grundsätzlich nicht mehr möglich.

Die alp Bayern bzw. die Durchführungsgesellschaft ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn

  • die Mindestausstellerzahl nicht erreicht wird,
  • über das Vermögen des Ausstellers ein Insolvenzverfahren eröffnet wird; hiervon hat der Aussteller das Staatsministerium bzw. die Durchführungsgesellschaft unverzüglich zu unterrichten,
  • die Zulassung aufgrund falscher Angaben erteilt wurde,
  • die Zulassungsvoraussetzungen später entfallen oder
  • der Zahlungstermin trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht eingehalten wurde.

Für den Fall, dass der Aussteller darauf verzichtet, die ihm zugeteilte Standfläche zu belegen, hat der Aussteller die gesamten Beteiligungskosten zu tragen, sofern die Standfläche nicht anderweitig vermietet werden kann. Kann die Fläche nur teilweise anderweitig vermietet werden, so sind die anteiligen tatsächlichen Kosten für die Restfläche zu übernehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass der Aussteller die Gründe für den Rücktritt durch die alp Bayern bzw. die Durchführungsgesellschaft zu vertreten hat.

Der Rücktritt bedarf der Schriftform.

12. Standausrüstung, Gestaltung, Betriebspflicht, baulicher Zustand

Ausstattung und Einzelgestaltung der Stände, soweit sie die in den Anmeldeunterlagen genannten Leistungen des Veranstalters der Beteiligung überschreiten, sind Angelegenheit eines jeden Ausstellers. Bei der Standgestaltung durch den Aussteller darf die Standgröße nicht überschritten und die Rahmengestaltung nicht verdeckt werden. Für die Art der Gestaltung sind jedoch die am Veranstaltungsort geltenden Bauvorschriften und die Baurichtlinien der Durchführungsgesellschaft maßgebend.

Der Aussteller ist verpflichtet, seine Gestaltungsmaßnahmen vorher mit der Durchführungsgesellschaft abzustimmen. Eine Standgestaltung, die den am Veranstaltungsort geltenden Bauvorschriften oder den Baurichtlinien der Durchführungsgesellschaft nicht entspricht, kann vom Veranstalter oder der Durchführungsgesellschaft auf Kosten des Ausstellers entfernt oder geändert werden.

Der Aussteller muss durch einen Unternehmensvertreter persönlich während der gesamten Messedauer einschließlich des letzten Messetages am Messestand vertreten sein.

Der Messestand sowie sämtliche Materialien und Einrichtungen stehen den Ausstellern für die Dauer der Veranstaltung mietweise zur Verfügung und dürfen nicht beschädigt werden. Durch den Aussteller zu vertretende Beschädigungen der Bauteile werden auf Kosten des Ausstellers repariert oder neu beschafft.

13. Ausstellungsgüter

Auf den Gemeinschaftsbeteiligungen der alp Bayern dürfen nur Agrarprodukte und Lebensmittel ausgestellt werden, die in Bayern hergestellt oder veredelt wurden. Soweit Produkte in anderen deutschen Bundesländern oder im Ausland hergestellt wurden, dürfen diese nur ausgestellt werden, wenn die Herstellung durch eine Niederlassung oder Vertretung eines bayerischen Unternehmens oder in Lizenz eines bayerischen Unternehmens erfolgt ist. Jedoch können hiernach unzulässige Produkte desselben Unternehmens, die als Ergänzung zu den zeitgleich ausgestellten Produkten aus bayerischer Herstellung notwendig sind, nach Zustimmung des Veranstalters im Einzelfall zugelassen werden. Die Zulassung kann dann erfolgen, wenn dieses Ergänzungsprodukt im Verhältnis zum Hauptprodukt nur eine untergeordnete Bedeutung hat. Die Entscheidung steht dabei im Ermessen der Durchführungsgesellschaft.

Werden nicht zugelassene Waren ausgestellt, kann der Veranstalter oder die Durchführungsgesellschaft die unverzügliche Entfernung dieser Waren auf Kosten des Ausstellers verlangen.

 14. Transport, Aufstellung und Demontage der Ausstellungsgüter und Standausstattungen

Der Transport der Ausstellungsgüter bis zum Ausstellungsstand und zurück, die Lagerung des Leergutes, der Einsatz von Personal zum Ein – und Auspacken, Aufstellen der Ausstellungsgüter und deren Demontage, die Wiederverpackung und sonstige damit zusammenhängende Tätigkeiten sind ausschließlich Angelegenheit des Ausstellers. Jegliche Verantwortung des Veranstalters oder der Durchführungsgesellschaft hierfür ist ausgeschlossen.

15. Versicherung und Haftpflicht der Aussteller, Beschränkung der Haftung gegenüber den Ausstellern

Die Versicherung der Ausstellungsgüter und der Zusatzeinrichtungen gegen alle Risiken während des Transports und während der Ausstellung, insbesondere gegen Beschädigung, Diebstahl, etc. ist Angelegenheit des Ausstellers.

Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch seine Ausstellungsbeteiligung Dritten gegenüber verursacht werden, einschließlich der Schäden, die an Gebäuden auf dem Ausstellungsgelände und dessen Einrichtungen entstehen und verpflichtet sich, den Veranstalter bzw. die Durchführungsgesellschaft von hieraus entstehenden Ansprüchen Dritter freizustellen.

Der Veranstalter und die Durchführungsgesellschaft haften gegenüber dem Aussteller nach den gesetzlichen Bestimmungen nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie für Schäden wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

16. Vorbehalt

Der Veranstalter ist berechtigt, die Bayerische Messebeteiligung zu verschieben, zu verkürzen, zu verlängern oder abzusagen sowie vorübergehend oder endgültig und in einzelnen Teilen oder insgesamt zu schließen, wenn unvorhergesehene Ereignisse, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, d. h. insbesondere höhere Gewalt, Epidemien, Naturkatastrophen, Krieg, Streik, Ausfall oder Behinderung von Verkehrs- und/oder Nachrichtenverbindungen, eine solche Maßnahme erfordern.

17. Datenschutzhinweis

Der Veranstalter der bayerischen Messebeteiligungen (das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus, vertreten durch alp Bayern) und die Durchführungsgesellschaft verarbeiten personenbezogene Daten der Aussteller unter Beachtung der einschlägigen Datenschutzvorschriften zur Erfüllung des Vertragszweckes bzw. zur Durchführung der Veranstaltung. Zum Zweck der Information werden Daten an Kunden und Interessenten weitergeleitet.

Gemäß dem Grundsatz der Datensparsamkeit und Datenvermeidung werden nur solche Daten verarbeitet die zwingend zu den genannten Zwecken benötigt werden.

Datennutzung zu werblichen Zwecken: Der Veranstalter der bayerischen Messebeteiligungen und die Durchführungsgesellschaft sind daran interessiert, die Kundenbeziehung mit ihren Ausstellern zu pflegen und ihnen Informationen und Angebote über ähnliche Veranstaltungen zukommen zu lassen. Daher werden die mit der Anmeldung eingereichten Daten verarbeitet, um entsprechende veranstaltungsbezogene Angebote per Brief und E-Mail zu versenden oder telefonisch zu informieren. Der Verwendung von Daten zum Zwecke der Direktwerbung kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter und der Durchführungsgesellschaft widersprochen werden.

Der Aussteller wird darauf hingewiesen, dass während der Veranstaltung Foto- und/oder Film-/Videoaufnahmen gemacht werden, auf denen der Aussteller abgebildet sein kann. Die auf der Anmeldung genannten Veranstalter, Institutionen und die Durchführungsgesellschaft können diese Aufnahmen für Werbung und Öffentlichkeitsarbeit verwenden. Der Verwendung kann jederzeit gegenüber dem Veranstalter und der Durchführungsgesellschaft widersprochen werden.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf https://www.alp-bayern.de/datenschutz/ abrufbar.

18. Schlussbestimmungen

Gerichtsstand ist der Sitz der alp Bayern bzw. der Durchführungsgesellschaft. Erfüllungsort für Zahlungsverpflichtungen ist der Sitz der Durchführungsgesellschaft.

alp Bayern, April 2024